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Der Mieter muss die Modernisierungsmaßnahme dann nicht dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine Härte darstellt, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Ausdrücklich keine Rolle mehr spielt der nach früherem Recht in der Praxis wichtigste Härtegrund, nämlich der Umfang der zu erwartenden Erhöhung der Nettomiete oder der Betriebskosten. Zunächst ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Maßnahme eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellt, an die Person des Mieters anzuknüpfen. Darüber hinaus sind die Interessen der Familie des Mieters sowie anderer Angehöriger seines Haushalts bei der Abwägung zugunsten des Mieters ebenfalls zu berücksichtigen. Der Familienbegriff des § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht dem des § 574 BGB. Zur Familie gehören alle Angehörigen [...]
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