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Ebenfalls durch das Mietrechtsanpassungsgesetz1) MietAnpG vom 18.12.2018, BGBl I, 2648. zum 01.01.2019 neu eingeführt wurde § 6 WiStG, der das sogenannte „Herausmodernisieren“ des Mieters als Ordnungswidrigkeit einstuft und mit einem Bußgeld i.H.v. bis zu 100.000 € belegt. Der Qualifizierung als Ordnungswidrigkeit liegt die Überlegung zugrunde, dass allein zivilrechtliche Instrumente nicht ausreichen, um den Mieter vor Verdrängung zu schützen und die Gentrifizierung einzudämmen.2) Begr. RegE, BT-Drucks. 19/4672, S. 36. § 6 WiStG ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB.3) Begr. RegE, aaO. Neben dem Schutz des Wohnungsmarkts und der gemischten Zusammensetzung von Wohnquartieren dient er dem Schutz des einzelnen Mieters vor Verdrängung aus seinem angestammten Wohnumfeld.4) Begr. RegE, aaO. 1) MietAnpG vom 18.12.2018, BGBl I, 2648. 2) Begr. RegE, BT-Drucks. 19/4672, S. 36. 3) Begr. RegE, aaO. 4) Begr. RegE, aaO. Täter kann zunächst der Vermieter sein, der als [...]
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