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Nach Rechtsprechung des BGH im Jahr 1987 war eine Renovierungsklausel auch bei Überlassung einer unrenovierten Wohnung wirksam, sofern nur die Renovierungsfristen erst ab Mietbeginn zu laufen anfingen.1) BGH, Beschl. v. 01.07.1987 – VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253; schon nach der früheren Rechtsprechung war die formularmäßige Auferlegung einer Anfangsrenovierung einer unrenoviert übergebenen Wohnung unwirksam. Auch für diese Fallgruppe hat der BGH seine Rechtsprechung im Anschluss an seinen Hinweisbeschluss vom 22.01.20142) BGH, Urt. v. 22.01.2014 – VIII ZR 352/12, ZMR 2014, 196; dazu Wiek, WuM 2014, 171; Lehmann-Richter, NZM 2014, 818. geändert. Die Renovierungsklausel ist nach den Urteilen des BGH vom 18.03.2015 bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam.3) BGH, Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302; BGH, Urt. v. 18.03.2015 – VIII ZR 242/13, BGHZ 204, 316, 320 f. = MietPrax-AK, § 538 BGB Nr. 65 m. Anm. Eisenschmid; dazu Lehmann-Richter, NJW 2015, 1598; [...]
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