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Der Begriff „Schönheitsreparaturen“ ist fest bestimmt. Dies ist deshalb wichtig, da Verschlechterungen des Zustands von Mieträumen während der Mietlaufzeit, die nicht unter „Schönheitsreparaturen“ fallen, nicht Gegenstand von Ansprüchen des Vermieters aus mietvertraglich vereinbarter Schönheitsreparaturklausel sein können. Die Schönheitsreparaturen sind Teil der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht (beides zusammen „Erhaltungspflicht
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