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Zugunsten des Mieters sieht § 551 BGB bei Wohnraummietverhältnissen Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Höhe der Kaution vor. Diese betreffen alle Mietsicherheiten, nicht nur die Barkaution.1) BT-Drucks. 9/2079, S. 13. § 551 BGB regelt zur Mietkaution in der Wohnraummiete allerdings nur einen Ausschnitt der Rechtsfragen, die sich stellen.2) Flatow in Schmidt-Futterer, § 551 BGB Rdn. 1. Das Gesetz schafft also keinen Anspruch des Vermieters auf Sicherheitsleistung. Die Kaution muss also im Vertrag vereinbart werden. § 551 BGB räumt dem Mieter bei Vereinbarung einer Barkaution Zahlungserleichterungen ein und verpflichtet den Vermieter schließlich zu einer sicheren Anlage der vereinbarten Barkaution. Von der Vorschrift kann zu Lasten des Mieters nicht abgewichen werden, § 551 Abs. 4 BGB. Das in § 551 Abs. 4 BGB angeordnete Verbot abweichender Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters gilt für Höchstbetrag, Berechnungsweise, Ratenzahlung, Verzinsung und Anlage der [...]
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