Das frühere Wohnraumförderungsrecht findet nach Maßgabe des § 2 WoFÜG i.V.m. §§ 46 ff. WoFG weiterhin Anwendung auf den Wohnungsbestand, für den Fördermittel bis zum 31.12.2001, in Ausnahmen noch bis zum 31.12.2002, bewilligt wurden. Dies betrifft gegenwärtig den allergrößten Teil des geförderten Wohnungsbestands. Angesichts etwa der teilweise weit über ein Jahrzehnt reichenden Darlehenslaufzeiten wird die bisherige Rechtslage in ihrer durch das WoFG modifizierten Form noch langfristig zu berücksichtigen sein. Das II. WoBauG und das WoBauG für das Saarland wurden weitestgehend aufgehoben, da eine Förderung nach diesen Vorschriften nicht mehr stattfinden kann.1) BT-Drucks. 14/5538, S. 72. Gleichwohl bleiben die auf Grundlage des früheren Rechts getroffenen Entscheidungen wirksam, §§ 48 Abs. 2, 49 Abs. 2 WoFG. Kommt es – etwa bei Rechtsstreitigkeiten – auf die damalige Rechtslage an, so ist selbstverständlich das alte Recht maßgeblich. Dasselbe gilt für die [...]