Soweit die Parteien Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart haben, richtet sich deren Erhöhung oder Ermäßigung nach § 560 Abs. 4 BGB. Beide Parteien des Mietverhältnisses sind berechtigt, durch einseitige Gestaltungserklärung die Höhe der Vorauszahlungen zu verändern; ebenso, wie der Vermieter berechtigt ist, die Vorauszahlungen nach Maßgabe des § 560 Abs. 4 BGB zu erhöhen, kann sie der Mieter entsprechend ermäßigen. Voraussetzung für die Anpassung der Vorauszahlungen an die tatsächliche Höhe der Betriebskosten gem. § 560 Abs. 4 BGB ist zunächst die Vorlage einer Betriebskostenabrechnung, aus der sich die Differenz zwischen der Summe der geleisteten Vorauszahlungen und der Summe der tatsächlich angefallenen Betriebskosten ergibt. Es muss sich dabei um die aktuelle Abrechnung handeln,1) BGH vom 28.09.2011 – VIII ZR 294/10, NZM 2011, 880. eine Anpassung an die vor der jüngsten Abrechnungsperiode vorgenommene Abrechnung ist nicht möglich.2) AG [...]