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Verändern sich die der Berechnung der Pauschale zugrundeliegenden Betriebskosten, richtet sich die Anpassung der Pauschale nach § 560 Abs. 1–3 BGB. Zu Lasten des Mieters abweichende Vereinbarungen sind sowohl als Formular- als auch als Individualvereinbarung gem. § 560 Abs. 6 BGB unwirksam. Eine Erhöhung von Betriebskostenpauschalen kommt nur dann in Betracht, wenn die Parteien eine derartige Erhöhungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart haben, § 560 Abs. 1 Satz 1 BGB. Haben die Parteien hierzu keine Regelung getroffen, ist der Vermieter mit Erhöhungen ausgeschlossen, da die Vereinbarung einer festen Pauschale grundsätzlich gerade gegen eine Berechtigung der Parteien, diese der Höhe nach zu verändern, spricht. Voraussetzung des Erhöhungsrechts ist, dass eine Erhöhung der Betriebskosten eingetreten ist. Es muss sich um Betriebskosten i.S.d. § 2 BetrKV handeln.1) OLG Koblenz vom 07.01.1986 – 4 W-RE-720/85, WuM 1986, 50. Die Erhöhung muss gegenüber dem Zeitpunkt der [...]
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