Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Anwendungsbereich der HeizkV ist nicht auf Mietverhältnisse beschränkt. Die HeizkV gilt allgemein für die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf eine Mehrheit von Nutzern – seien es gewerbliche oder Wohnungsmieter, Pächter oder Wohnungseigentümer, Wohn- oder Nutzungsberechtigte –, die von einer zentralen Anlage mit Heizenergie oder Warmwasser oder durch eine eigenständige gewerbliche Wärme- und Warmwasserlieferung (Fernwärme) versorgt werden, § 1 HeizkV. Die Verteilung hat gem. § 1 Abs. 1 HeizkV grundsätzlich durch den Gebäudeeigentümer zu erfolgen, der i.d.R. auch der Vermieter sein wird. Diesem gleichgestellt sind nach § 1 Abs. 2 HeizkV zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Berechtigte (Nießbraucher, Dauerwohnrechtsinhaber), Contractoren, die selbst gegenüber den Nutzern abrechnen sowie die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem einzelnen Eigentümer und dieser bei Vermietung einer oder mehrerer Wohnungen gegenüber [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen