Die Abrechnung muss formell und materiell ordnungsgemäß sein. Die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Ordnungsmäßigkeit ist bedeutsam für die Frage, ob der Vermieter mit der Abrechnung die Abrechnungsausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB wahrt und ob eine sich aus der Abrechnung ergebende Nachforderung des Vermieters zur Zahlung fällig ist. Damit die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist, muss sie zunächst den Anforderungen nach § 259 BGB entsprechen, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten. Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind regelmäßig folgende Mindestangaben in die Abrechnung aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters.1) BGH vom 29.01.2020 – VIII ZR 244/18, juris; BGH vom 14.02.2012 – VIII ZR 207/11, WuM 2012, 405. Informationen [...]