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Der Vermieter ist gem. § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB verpflichtet, über die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten jährlich abzurechnen. Ob die Pflicht zur Abrechnung und die Ausschlussfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 2, 3 BGB auch dann gelten, wenn die Parteien keine Vorauszahlungen auf die auf den Mieter umgelegten und als abrechenbar vereinbarten Betriebskosten vereinbart haben, ist strittig, wird aber von der Rechtsprechung mehrheitlich abgelehnt.1) Dafür: Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, § 556 Rdn. 446; LG Berlin vom 29.07.2007 – 63 S 469/06, GE 2007, 1252; dagegen: LG München II vom 22.03.2011 – 12 S 4491/10, NZM 2012, 342; AG Potsdam vom 30.08.2007 – 23 C 176/06, ZMR 2011, 48; AG Neuruppin vom 24.07.2009 – 42 C 66/08, WuM 2011, 565; AG Köpenick vom 13.09.2006 – 6 C 76/06, GE 2006, 1411. Die Abrechnung ist keine Willenserklärung, ihr kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu.2) BGH vom 10.08.2010 – VIII ZR 319/09, WuM 2010, 631; BGH vom 28.04.2010 – [...]
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