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Der Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV ist für die Bestimmung der nach § 556 Abs. 1 BGB auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten maßgeblich. Hierzu gehört als in der Praxis bedeutsamste Position die Grundsteuer. Es muss sich um öffentliche Lasten handeln, die auf dem Grundstück selbst ruhen. Soweit entsprechende Kosten bei anderen Betriebskostenarten anfallen, sind sie dort anzusetzen.1) Lehmann-Richter, aaO., A Rdn. 39. Die noch in Nr. 1 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV genannte Hypothekengewinnabgabe ist zwischenzeitlich ohnedies entfallen und wird daher in § 2 Nr. 1 BetrKV erst gar nicht als nicht umlagefähig aufgeführt. Auch die den Vermieter treffenden Personen- und Realsteuern sind nicht ansatzfähig. Dies gilt bei der Gewerbesteuer selbst dann, wenn das Grundstück Teil des Betriebsvermögens ist.2) Lehmann-Richter, A Rdn. 40. Ebenfalls nicht ansetzbar und damit nicht umlagefähig sind verrentete Erschließungs- und Anschlusskosten, z.B. nach Anlegung einer Straße [...]
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