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Betriebskosten sind gem. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB „... die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“. Die Definition ist inhaltlich identisch mit dem Betriebskostenbegriff der II. BV. Anhand dieser Betriebskostendefinition lässt sich feststellen, ob es sich bei bestimmten Kosten tatsächlich um nach § 556 Abs. 1 BGB umlagefähige Betriebskosten handelt. § 556 Abs. 1 BGB enthält selbst keine Definition der einzelnen Betriebskostenarten, sondern verweist in Satz 3 auf die BetrKV. Betriebskosten i.S.v. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören zu den sogenannten Bewirtschaftungskosten i.S.v. § 24 Abs. 1 der II. BV. Ebenso wie andere hierzu zählende Kostenarten dürfen Betriebskosten gem. § 24 Abs. 2 Satz 2 der II. BV nur angesetzt werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder [...]
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