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Gesetzliche Ausschlusstatbestände für eine Modernisierungsmieterhöhung existierten bereits vor der Mietrechtsreform 2013. Bei Vereinbarung einer Staffelmietvereinbarung nach § 557a BGB war und ist eine Erhöhung nach §§ 559 ff. BGB während der Laufzeit vollständig ausgeschlossen, bei Vereinbarung einer Indexmiete nach § 557b BGB erfasst der Ausschluss lediglich jene Fälle nicht, in denen eine Erhöhung wegen nicht vom Vermieter zu vertretender Maßnahmen in Betracht kommt. Die erstmalige Erhebung der Betriebskosten für die Beheizung und Wassererwärmung nach Einbau einer zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung stellt keine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen dar, die nach § 557b Abs. 2 BGB bei Vereinbarung einer Indexmiete grundsätzlich ausgeschlossen ist.1) BGH vom 12.03.2014 – VIII ZR 147/13, WuM 2014, 284. Mit der Mietrechtsreform 2013 in Gestalt von § 559 Abs. 4 BGB neu eingeführt wurde der gesetzliche Ausschluss der Mieterhöhung, wenn sie eine auch [...]
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