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Mit dem in § 559c BGB geregelten vereinfachten Mieterhöhungsverfahren, das durch das Mietrechtsanpassungsgesetz1) MietAnpG v. 18.12.2018, BGBl I, 2648. zum 01.01.2019 neu eingeführt wurde, sollen vor allem Kleinvermieter zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen motiviert werden, die hiervor bislang wegen der Anforderungen an eine wirksame Modernisierungsankündigung und des sich anschließenden regulären Verfahrens zur Mieterhöhung zurückschreckten. Das Verfahren ist auf Modernisierungsmaßnahmen mit Kosten von bis zu 10.000 € je Wohnung beschränkt. Zugunsten des Vermieters sieht es reduzierte Anforderungen an die Erläuterung der umzulegenden Kosten, den Verzicht auf die Anrechnung des Zinsvorteils vergünstigter oder zinsloser Darlehen nach § 559a Abs. 2 Satz 1–3 BGB sowie eine erleichterte Durchsetzbarkeit der Mieterhöhung durch Ausschluss des Härtefalleinwands i.S.v. § 559 Abs. 4 BGB vor, es sei denn, die Modernisierungsmaßnahme erfüllt auch die [...]
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