Lässt der Mieter die Zustimmungsfrist ohne Reaktion verstreichen, oder lehnt er die Zustimmung zur Mieterhöhung – teilweise – ab, kann der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen, § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB. Diese Reaktionsmöglichkeit steht dem Vermieter aber nicht auf unbestimmte Zeit zur Verfügung, vielmehr muss er die Klage innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zustimmungsfrist erheben, andernfalls ist die Klage unbegründet.1) BGH vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, WuM 2020, 439. 1) BGH vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, WuM 2020, 439. Die Klagefrist schließt an die Überlegungs-/Zustimmungsfrist an. Sie beträgt immer drei volle Monate. Dies bedeutet, dass wenn die Überlegungs-/Zustimmungsfrist an einem Monatsletzten endet, die Klagefrist mit dem Ersten des darauffolgenden Monats zu laufen beginnt.2) Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 558b Rdn. 27. Soweit sich der Ablauf der Überlegungs-/Zustimmungsfrist gem. § 193 BGB auf den auf den [...]