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Gemäß § 558 Abs. 1 BGB kann der Vermieter auch bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen die Miete nicht durch eine einseitige Gestaltungserklärung anpassen. Er hat in diesem Fall lediglich einen Anspruch darauf, dass der Mieter seinem mit dem Mieterhöhungsverlangen unterbreiteten Angebot auf Abänderung des Mietvertrags zustimmt. Dementsprechend ist die Zustimmung des Mieters eine Annahmeerklärung i.S.v. §§ 145 ff. BGB, mit deren Abgabe und Zugang beim Vermieter erst die Mieterhöhung wirksam wird. Auf die Zustimmung finden daher die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen Anwendung. Der Mieter kann die Zustimmung zur Mieterhöhung frühestens mit Zugang des Mieterhöhungsverlangens erteilen. Eine Ausschlussfrist existiert nicht, insbesondere ist auch eine Zustimmung nach Ablauf der Überlegungsfrist des § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB jederzeit möglich, soweit der Vermieter die Mieterhöhung nicht zurückgezogen hat oder das darin enthaltene Angebot zur [...]
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