Der Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter löst zunächst gem. § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB den Lauf einer Überlegungs- und Zustimmungsfrist aus. Vor Ablauf dieser Frist kann der Vermieter weder die Zustimmung zur Mieterhöhung noch sonst eine Äußerung des Mieters zum Mieterhöhungsverlangen einfordern.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 558b Rdn. 9. Eine vor Ablauf der Frist erhobene Zustimmungsklage ist derzeit unbegründet,2) BGH vom 29.04.2020 – VIII ZR 355/18, WuM 2020, 439. es sei denn, der Mieter hat die Zustimmung bereits ausdrücklich verweigert.3) AG Charlottenburg vom 16.04.2004 – 235 C 4/04, GE 2004, 693. Dem Mieter soll so die Möglichkeit gegeben werden, das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters auf seine Berechtigung hin zu prüfen und über mögliche Reaktionen wie Zustimmung, Teilzustimmung, Ablehnung oder gar Inanspruchnahme seines Sonderkündigungsrechts nach § 561 Abs. 1 BGB zu entscheiden. Eine verfrüht erhobene Klage ist begründet, wenn die [...]