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Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 559 BGB durchgeführt und dafür Zuschüsse des Mieters, privater Dritter oder der öffentlichen Hand in Anspruch genommen, muss er sich diese gem. § 559a BGB bei der nachfolgenden Modernisierungsmieterhöhung zugunsten des Mieters anrechnen lassen. Ob öffentliche Förderungsmittel als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt werden und damit im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anzugeben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck.1) BGH vom 19.01.2011 – VIII ZR 87/10, WuM 2011, 110. Passt der Vermieter stattdessen wegen eben jener geförderten Maßnahme die Vertragsmiete gem. § 558 BGB an die ortsübliche Vergleichsmiete für modernisierten Wohnraum an, bräuchte er diese Zuwendungen nicht zu berücksichtigen. Um diese durch nichts gerechtfertigte Bevorzugung des nach § 558 BGB vorgehenden Vermieters zu vermeiden, sieht § 558 Abs. 5 BGB die [...]
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