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§ 558 BGB enthält mit der ortsüblichen Vergleichsmiete des § 558 Abs. 1 BGB und den Kappungsgrenzen des § 558 Abs. 3 BGB für Mieterhöhungen zwei voneinander unabhängig einzuhaltende Obergrenzen.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 558 Rdn. 146. Der jeweils niedrigere Wert bestimmt hierbei die Grenze, bis zu der der Vermieter die Zustimmung zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen darf. Würde eine Anhebung der Miete um 20 % bzw. 15 % in den Fällen des § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB zu einer Miete führen, die über der Vergleichsmiete liegt, so könnte allenfalls die Vergleichsmiete gefordert werden; würde die Steigerung um 20 % bzw. 15 % nicht zum Erreichen der Vergleichsmiete führen, so bleibt es bei dem prozentualen Steigerungssatz. Die für eine Wohnung gezahlte Miete beträgt seit dem 01.02.2021 4,43 €/m2. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei 6,29 €/m2. Am 25.03.2022 geht dem Mieter ein Mieterhöhungsverlangen zu, mit dem der Vermieter die Zustimmung zu [...]
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