Verlangt der Vermieter die Zustimmung zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete, so hat er nach § 558 Abs. 1 BGB zwei Fristen zu beachten, deren Einhaltung materielle Wirksamkeitsvoraussetzung des Mieterhöhungsverlangens ist.1) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 558 Rdn. 8. Gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Miete bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Mieterhöhung wirksam werden soll, seit mindestens 15 Monaten unverändert geblieben ist. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, an dem die jetzt zu erhöhende Miete erstmalig zu zahlen war.2) BayObLG vom 30.06.1989 – RE-Miet 4/88, WuM 1989, 484. 2) BayObLG vom 30.06.1989 – RE-Miet 4/88, WuM 1989, 484. Darüber hinaus darf der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung an den Mieter richten. Abzustellen ist hierbei auf den Zugang des Miet\erhöhungsverlangens beim Mieter. Bei Neuabschluss eines Mietvertrags [...]