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Die Unterscheidung zwischen einfachen und sogenannten qualifizierten Mietspiegeln wurde erstmalig durch die Mietrechtsreform 2001 neu eingeführt.1) Zu den Einzelheiten Schmidt/Emmert, WuM 2000, 285. Diesen kommt sowohl bei der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens als auch als Beweismittel im Mieterhöhungsprozess gem. §§ 558a Abs. 3, 558d Abs. 3 BGB eine besondere Bedeutung zu. § 558d BGB in seiner durch das zum 01.07.2022 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform des Mietspiegelrechts – Mietspiegelreformgesetz (MsRG)“ vom 10.08.2021 geänderten Fassung formuliert die besonderen Anforderungen an einen qualifizierten Mietspiegel, die durch die auf Grundlage des § 558c Abs. 5 BGB erlassene, ebenfalls ab dem 01.07.2022 geltende „Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel – Mietspiegelverordnung (MsV)“ von 28.10.20212) BGBl I 2021, 4779. im Detail [...]
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