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Gemäß § 558a Abs. 1 BGB hat der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen. Daraus folgt die Unwirksamkeit eines nicht begründeten Mieterhöhungsverlangens. Die Begründungspflicht soll bei den außergerichtlichen Verhandlungen von Mieter und Vermieter über die Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens die Rechtssicherheit erhöhen.1) KG vom 22.02.1984 – 8 W RE-Miet 194/84, WuM 1984, 101. Gemäß der Rechtsprechung des BVerfG2) BVerfG vom 23.04.1974 – 1 BvR 6/74 und 1 BvR 2270/73, NJW 1974, 1499; BVerfG vom 10.10.1978 – 1 BvR 180/77, NJW 1979, 31. dürfen die Anforderungen an die Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht überspannt werden, da andernfalls der Erhöhungsanspruch des Vermieters praktisch nicht durchsetzbar sei. Entgegen der früheren Rechtslage muss das mangelhafte Mieterhöhungsverlangen nicht mehr vollständig nachgeholt werden, um den Mangel zu heilen. Vielmehr ist nunmehr gem. § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB auch die bloße Nachbesserung des [...]
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