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Beim Mieterhöhungsverlangen nach § 558 Abs. 1 BGB handelt es sich um einen besonders formalisierten, bedingungsfeindlichen1) AG Wedding vom 14.05.2009 – 19 C 85/09, GE 2009, 1127. Antrag i.S.v. § 145 BGB auf Abschluss einer den ursprünglichen Mietvertrag im Hinblick auf die Höhe der bisherigen Miete abändernden Vereinbarung, der von allen Vertragspartnern an alle Vertragspartner zu richten ist. Mit dessen Zugang wird zugleich das in den §§ 558 ff. BGB geregelte förmliche außergerichtliche Mieterhöhungsverfahren in Gang gesetzt.2) Schultz in Bub/Treier, III Rdn. 1026. Er bedarf der Annahme durch sämtliche Mieter in Form der in § 558b BGB geregelten Zustimmung. Ein nicht den Anforderungen des § 558a BGB genügendes Zustimmungsverlangen kann dann gem. § 140 BGB umgedeutet werden, wenn es in jedem Fall gem. §§ 133, 157 BGB als Angebot auf Abschluss einer Abänderungsvereinbarung ausgelegt werden kann.3) BGH vom 29.06.2005 – VIII ZR 182/04, WuM 2005, 518. Ist dies [...]
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