Unter bestimmten Voraussetzungen sehen die §§ 557 ff. BGB einen Ausschluss des Mieterhöhungsrechts des Vermieters vor. Wurde zwischen den Parteien eine Staffelmietvereinbarung (s. § 13 Rdn. 28 ff.) getroffen, so ist der Vermieter gem. § 557a Abs. 2 Satz 2 BGB während der Laufzeit dieser Staffelmietvereinbarung gehindert, Erhöhungen nach den §§ 558, 559 BGB vorzunehmen. Eine Anpassung nach § 560 BGB bleibt hingegen möglich. Dieser Ausschluss kann wegen § 557a Abs. 4 BGB auch nicht vertraglich abbedungen werden. Ist die Staffelmietvereinbarung unwirksam, soll das Recht zur Geltendmachung gesetzlicher Mieterhöhungen fortbestehen (str.).1) LG Berlin vom 08.11.2001 – 62 S 265/01, GE 2002, 468. Im Gegensatz hierzu schließt die Vereinbarung einer Indexmiete gem. § 557b Abs. 2 Satz 3 BGB lediglich Mieterhöhungen gem. § 558 BGB gänzlich aus. Erhöhungen nach § 559 BGB sind gem. § 557 Abs. 2 Satz 2 BGB zulässig, falls der Vermieter die ihnen zugrundeliegenden baulichen [...]