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Bei der Feststellung, ob eine Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG gegeben ist, wird das im konkreten Fall streitgegenständliche Mietentgelt mit der für vergleichbare Wohnungen ortsüblichen Miete verglichen. Unter Entgelt i.S.d. Vorschrift sind sämtliche geldwerten Leistungen (s. § 10 Rdn. 3) des Mieters zu verstehen. Damit zählen nicht nur Grundmiete und Betriebskosten sowie einmalige Sonderzahlungen zum Entgelt, sondern auch Sach- und Dienstleistungen.1) Blank/Börstinghaus, aaO., Rdn. 16. Darüber hinaus kann die Belastung des Mieters mit unüblichen Leistungen wie z.B. Baukostenzuschüssen im Einzelfall zu berücksichtigen sein.2) Blank/Börstinghaus, aaO. § 5 WiStG findet auch Anwendung auf die Vereinbarung überhöhter Betriebskostenpauschalen.3) OLG Stuttgart vom 26.02.1982 – 8 REMiet 5/81, WuM 1982, 129. Die Vorschrift soll schließlich nicht den Mieter generell vor einer solchen Fehlbeurteilung schützen, sondern den Vermieter davon abhalten, unter Ausnutzung einer [...]
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