Den Parteien steht es gem. § 556 Abs. 1 BGB grundsätzlich frei, Vereinbarungen darüber zu treffen, ob mit der vom Mieter gezahlten Miete sämtliche vom Vermieter erbrachten Leistungen abgegolten sein sollen oder ob einzelne Kalkulationsbestandteile der Gesamtmiete, in der Praxis vor allem Betriebskosten, eigenständig behandelt werden sollen. Je nach Vereinbarung ändert sich damit die Mietstruktur. Die Bruttomiete (Inklusivmiete, Pauschalmiete, Warmmiete) entspricht dem gesetzlichen Leitbild des § 556 Abs. 1 BGB, wonach mit der Miete sowohl die Grundmiete als auch die Betriebskosten i.S.d. § 19 Abs. 2 Satz 1 WoFG i.V.m. §§ 1, 2 BetrKV abgegolten sein sollen. Eine gesonderte Umlegung und Abrechnung umlegbarer Betriebskosten findet nicht statt, da hierfür gem. § 556 Abs. 1 BGB eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien notwendig wäre.1) OLG Hamm vom 22.08.1997 – 30 REMiet 3/97, WuM 1997, 542; OLG Stuttgart vom 13.07.1983 – 8 REMiet 2/83, WuM 1983, 285. Soweit [...]