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Bei nicht preisgebundenem Wohnraum unterliegen Vereinbarungen über die Miethöhe sowohl bei Abschluss des Mietvertrags als auch im laufenden Mietverhältnis grundsätzlich der Vertragsfreiheit. Die Parteien sind hierbei insbesondere nicht unmittelbar an das Vergleichsmietenprinzip des § 558 BGB gebunden, sofern nicht durch landesrechtliche Rechtsverordnung für die Gemeinde, in der sich die zu vermietende Wohnung befindet, der Anwendungsbereich der sogenannten „Mietpreisbremse“ gem. §§ 556d ff. BGB eröffnet ist. Im Übrigen spielt die im konkreten Fall ortsübliche Vergleichsmiete aber insoweit eine Rolle, als die vereinbarte Miete wegen des Verbots der Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG) und des Mietwuchers (§ 291 StGB) die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich nicht um mehr als 20 % bzw. ausnahmsweise 50 % übersteigen darf. Die Parteien sind nicht gezwungen, einen bestimmten Betrag als Miete festzusetzen, die Bestimmbarkeit der Miethöhe ist ausreichend, aber auch [...]
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