Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Miete“ gibt es nicht. Nachdem § 535 Abs. 2 BGB nur die „Entrichtung“, nicht aber die „Zahlung“ der Miete vorsieht, können die Parteien bei nicht preisgebundenen Mietverhältnissen auch vereinbaren, dass der Mieter seine Haupt\leis\tungspflicht anders als durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme erfüllt, ohne dass hierdurch der Vertragscharakter verändert wird.1) Eisenschmid in Schmidt-Futterer, § 535 Rdn. 643. Bei preisgebundenem Wohnraum ist die Vereinbarung einer anders als in Geld zu entrichtenden Miete jedoch nicht möglich. Die Parteien können vereinbaren, dass der Mieter die Miete ganz oder teilweise in Gestalt von Sach-, Dienst-, Werk- oder sonstigen geldwerten Leistungen erbringt.2) LG Hamburg vom 01.04.1993 – 307 S 1/93, WuM 1993, 667. Dies ist vor allem bei der typischen Werkdienstwohnung der Fall.3) Eisenschmid, aaO. Neben der Vereinbarung z.B. von Hausmeister-, Reinigungs-, Überwachungs-4) LG Aachen vom [...]