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Etwa 95 % der beim BVerfG eingehenden verfahrenseinleitenden Anträge sind Verfassungsbeschwerden, davon der überwiegende Teil Urteilsverfassungsbeschwerden. Die Erfolgsquote ist gering. Sie liegt bei etwa 1–2 %.1) Vgl. Statistik bei Lübbe-Wolff, AnwBl 2005, 510 f.; Gaier in Auswirkungen gesellschaftlicher Änderungen auf das Mietrecht (PiG 99), 2015, S. 1 f. Statistisch ist demnach die Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde die Regel. Das liegt in den meisten Fällen daran, dass die Beschwerdeführer von dem Prüfungsumfang des BVerfG bei der Urteilsverfassungsbeschwerde fehlerhafte Vorstellungen haben. Etwa zwei Drittel aller Verfassungsbeschwerden sind bloß auf die Behauptung gestützt, dass die angefochtene Entscheidung des Fachgerichts im Ergebnis unzutreffend ist, weil das materielle Recht oder das Prozessrecht fehlerhaft angewendet worden sei.2) Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 1991, Rdn. 311. Das Bundesverfassungsgericht selbst betont gerne, dass es keine [...]
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