Bei der Vollziehung der einstweiligen Verfügung sind folgende Besonderheiten zu beachten: Gemäß §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO ist die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller bzw. Verkündung des Urteils zu vollziehen. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, die weder verlängert noch in die Wiedereinsetzung gewährt werden kann.1) Prechtel, aaO., S. 539. Nach Ablauf der Frist ist ein Vollzug unzulässig, widrigenfalls kann der Antragsgegner gem. § 766 ZPO dagegen vorgehen. Die Versäumung der Frist führt im Widerspruchs-, Aufhebungs- bzw. Berufungsverfahren zur Aufhebung der einstweiligen Verfügung. Der Ablauf der Vollzugsfrist ist von Amts wegen zu beachten. 1) Prechtel, aaO., S. 539. Der Vollzug der einstweiligen Verfügung erfolgt regelmäßig durch Zustellung im Parteibetrieb. Bereits vor Zustellung kann mit der Vollziehung begonnen werden, dann allerdings muss die einstweilige Verfügung dem Antragsgegner gem. §§ [...]