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Ob Sicherungs- oder Regelungsverfügung, in beiden Fällen geht es nur um eine vorläufige Sicherung bzw. Regelung, eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ist unzulässig.1) Anders/Gehle, § 940 Rdn. 7. Verzichtet der Antragsgegner jedoch auf die Anträge nach § 924 (Widerspruch) und § 926 ZPO (Verpflichtung des Antragstellers zur Klageerhebung), ist ein Hauptsacheprozess, sofern nicht bereits anhängig, nicht mehr durchzuführen, so dass aus der vorläufigen eine endgültige Regelung wird. Hiervon abgesehen gibt es aber zwei praktisch bedeutsame Ausnahmen vom Vorläufigkeitsgrundsatz. 1) Anders/Gehle, § 940 Rdn. 7. Ausnahmsweise kommt über die vorläufige Sicherung bzw. Regelung hinaus eine teilweise oder sogar vollständige Befriedigung des Antragstellers durch eine sogenannte Leistungsverfügung analog § 940 ZPO in Betracht, wenn dem Antragsteller ein Zuwarten bis zur Entscheidung im ordentlichen Verfahren nicht zugemutet werden kann. Dies ist etwa dann der [...]
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