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Klagen auf künftige Zahlung (§ 257 erste Alternative ZPO) und auf wiederkehrende Leistung (§ 258 ZPO) spielen im Bereich des Mietrechts praktisch nur eine geringe Rolle.1) Streyl, NZM 2012, 250, 257. Sowohl die Klage auf künftige Zahlung nach § 257 erste Alternative ZPO wie auch die Klage auf wiederkehrende Leistung nach § 258 ZPO setzen einen einseitigen, nicht von einer Gegenleistung abhängigen Anspruch voraus.2) Greger in Zöller, ZPO, § 257 Rdn. 3, § 258 Rdn. 1. Diese Voraussetzungen sind bei einer Klage auf Miet- oder Pachtzahlung nicht gegeben, weil der Anspruch auf Miet- oder Pachtzins mit einer Gegenleistung, nämlich der Gebrauchsüberlassung, verknüpft ist.3) BGH vom 20.11.2002 – VIII ZB 66/02, NZM 2003, 321. Dies gilt auch für den Anspruch auf Leistung einer Betriebskostenpauschale bzw. -vorauszahlung. Nach umstrittener, aber wohl herrschender Auffassung zählt auch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu den von einer Gegenleistung [...]
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