Räumungsschutz kann nur gewährt werden, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme auch bei voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Das Gericht hat damit eine Interessenabwägung vorzunehmen. Als Ausnahmevorschrift ist § 765a ZPO eng auszulegen.1) BVerfG vom 03.10.1979 – 1 BvR 614/79, NJW 1979, 2607. Die Bestimmung räumt dem Erlangungsinteresse des Gläubigers gegenüber dem Erhaltungsinteresse des Schuldners grundsätzlich den Vorzug ein, während dies in den Fällen der §§ 721, 794a ZPO gerade umgekehrt ist.2) Belz/Lüke in Bub/Treier, VIII.B Rdn. 169. Auf Seiten des Räumungsschuldners müssen ganz besondere Umstände vorliegen, vor deren Hintergrund die Vollstreckung zu einem ganz untragbaren, dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechenden Ergebnis führen würde. Auch dann, wenn für den Betroffenen konkrete Lebensgefahr besteht, ist die Zwangsräumung nur [...]