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Das Abhilfeverfahren gem. § 321a ZPO greift bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausschließlich bei nicht rechtsmittelfähigen erstinstanzlichen Urteilen ein.1) Vgl. dazu Hinz, WuM 2005, 83 ff. Die unterlegene Partei kann innerhalb einer Zweiwochenfrist (nicht verlängerbare Notfrist) nach Kenntnis der Verletzung des Gehörs die sogenannte Gehörsverletzung beim Ausgangsgericht selbst rügen, wobei nach § 321a Abs. 2 ZPO sowohl die Verletzung als auch ihre Entscheidungserheblichkeit konkret innerhalb der Notfrist darzulegen sind.2) BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – VIII ZA 22/20, Rdn. 5. Dazu muss auch angegeben werden, was bei Gehörsgewährung vorgetragen worden wäre.3) BGH, Beschl. v. 26.01.2021 – VIII ZA 6/20, Rdn. 6; BGH, Beschl. v. 09.02.2021 – VIII ZA 22/20, Rdn. 5; BGH, Beschl. v. 30.08.2022 – V ZR 216/21. Sieht die Partei beispielsweise ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen [...]
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