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§ 57 a Ablehnung der Eintragung

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

 
 

Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9 c Abs. 1 entsprechende Anwendung.





 Stand: 01.04.2024