§ 56 a Leistungen auf das neue Stammkapital
GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )
Für die Leistungen der Einlagen auf das neue Stammkapital finden § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 entsprechende Anwendung.
Stand: 01.04.2024
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