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Artikel 19

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

 
 

Dieses Übereinkommen berührt nicht andere internationale Übereinkünfte, deren Vertragspartei ein Vertragsstaat des Übereinkommens ist oder wird und die Bestimmungen über die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten enthalten.





 Stand: 01.04.2024