Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0

Artikel 13

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

 
 

Jeder Vertragsstaat kann sich gemäß Artikel 24 das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur anzuwenden auf Unterhaltspflichten 1. zwischen Ehegatten und zwischen früheren Ehegatten; 2. gegenüber einer Person, die das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und unverheiratet ist.





 Stand: 01.04.2024