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Artikel 9

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

 
 

Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung auf Erstattung der dem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.





 Stand: 01.04.2024