Artikel 9
HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )
Für das Recht einer öffentliche Aufgaben wahrnehmenden Einrichtung auf Erstattung der dem Unterhaltsberechtigten erbrachten Leistungen ist das Recht maßgebend, dem die Einrichtung untersteht.
Stand: 01.04.2024
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