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Artikel 6

HUeUaR ( Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht )

 
 

Kann der Berechtigte nach den in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Rechten vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so ist das innerstaatliche Recht der angerufenen Behörde anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024