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Verwaltungsverfahrensgesetz
TEIL V Besondere Verfahrensarten
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Verwaltungsverfahrensgesetz
TEIL V Besondere Verfahrensarten
ABSCHNITT 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
ABSCHNITT 1 a Verfahren über eine einheitliche Stelle
ABSCHNITT 2 Planfeststellungsverfahren
ABSCHNITT 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
§ 69 Entscheidung
§ 64 Form des Antrags
§ 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung
§ 65 Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen
§ 70 Anfechtung der Entscheidung
§ 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung
§ 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
§ 63 Anwendung der Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren
ABSCHNITT 1 Förmliches Verwaltungsverfahren
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§ 66 Verpflichtung zur Anhörung von Beteiligten
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