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§ 70 Anfechtung der Entscheidung

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

 
 

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.





 Stand: 01.04.2024