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§ 10 Härteausgleich

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

 
 

(1)  1Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. 2§ 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2)  Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.





 Stand: 01.04.2024