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§ 8 a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes

VerkLG ( Verkehrsleistungsgesetz )

 
 

Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.





 Stand: 01.02.2024