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§ 159 Übergangsregelung zu § 34 a

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

(1)  Bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 ist § 34 a Absatz 1 bis 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung anzuwenden. (2)  Gewerbetreibende sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 30. Juni 2019 die in § 11 b Absatz 2 Nummer 1, 10 und 11 aufgeführten Daten zu den mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen und zu den in § 11 b Absatz 2 Nummer 3, 10 und 11 aufgeführten Daten zu Wachpersonen der für den Vollzug des § 34 a zuständigen Behörde über das Bewacherregister mitzuteilen. (3)  Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von Wachpersonen, die ab dem 1. Juni 2019 mit Aufgaben nach § 34 a Absatz 1 a Satz 5 beauftragt sind oder werden sollen, fragt die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 30. September 2019 eine Stellungnahme nach § 34 a Absatz 1 a Satz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ab.





 Stand: 01.04.2024