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§ 157 Übergangsregelungen zu den §§ 34 c und 34 f

GewO ( Gewerbeordnung )

 
 

(1)  Für einen Gewerbetreibenden, der am 1. November 2007 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. (2)  1Gewerbetreibende, die am 1. Januar 2013 eine Erlaubnis für die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen im Sinne des § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder für die Anlageberatung nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 haben und diese Tätigkeit nach dem 1. Januar 2013 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34 f Absatz 6 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34 f Absatz 5 registrieren zu lassen. 2Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. 3Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde gemäß § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34 f Absatz 2 Nummer 1 und 2. 4Für den Nachweis der nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde gilt Absatz 3. 5Die Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34 f Absatz 1 Satz 1, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. 6Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 als Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1. (3)  1Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 2 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. 2Die Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. 3Beschäftigte im Sinne des § 34 f Absatz 4 sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2015 einen Sachkundenachweis nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. 4Personen, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen unselbstständig oder selbstständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung für die Produktkategorien der Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1, die bis zum 1. Januar 2015 beantragt wurde. 5Selbstständig tätige Anlagevermittler oder Anlageberater haben die ununterbrochene Tätigkeit durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und die lückenlose Vorlage der Prüfungsberichte nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachzuweisen. (4)  1Für einen Gewerbetreibenden, der am 21. Juli 2013 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 in der ab dem 22. Juli 2013 geltenden Fassung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 2Für einen Gewerbetreibenden, der am 18. Juli 2014 eine Erlaubnis für die Anlageberatung oder die Vermittlung des Abschlusses von Verträgen gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. Juli 2014 geltenden Fassung hat, gilt die Erlaubnis als für die Anlageberatung oder Anlagevermittlung gemäß § 34 f Absatz 1 Satz 1 als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 3Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt. 4Die Bezeichnungen der Erlaubnisse im Register nach § 34 f Absatz 5 in Verbindung mit § 11 a Absatz 1 werden von Amts wegen aktualisiert. (5)  1Gewerbetreibende, die am 10. Juli 2015 eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Gelegenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem 10. Juli 2015 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34 f Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34 f Absatz 5 und 6 registrieren zu lassen. 2Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. 3Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34 f Absatz 2 Nummer 1 und 2. 4Die Erlaubnis ist auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beschränkt. 5Für den Nachweis der nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde ist Absatz 6 anzuwenden. 6Die Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. 7Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen. (6)  1Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 5 sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sachkundenachweis nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen. 2Die nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn der erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird. 3Nach Erbringung des Sachkundenachweises ist dem Erlaubnisinhaber eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. 4Beschäftigte dieses Erlaubnisinhabers im Sinne des § 34 f Absatz 4 Satz 1 sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sachkundenachweis nach § 34 f Absatz 2 Nummer 4 zu erwerben. (7)  Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Nummer 1 a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen bis zum 15. Oktober 2015 keiner Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. (8)  Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 8 des Vermögensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Nummer 1 a des Kreditwesengesetzes erbringen wollen, bedürfen bis zum 31. Dezember 2021 keiner Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.





 Stand: 01.04.2024