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§ 17 i Ermittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-Anbindungsleitungen

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

(1)  1Die Ermittlung der nach § 17 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 umlagefähigen Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen erfolgt nach den von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21 a festgelegten Regelungen zur Netzkostenermittlung mit den Maßgaben des Absatzes 2, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat. 2Die Ermittlung der Kosten nach Satz 1 hat getrennt von den sonstigen Netzkosten zu erfolgen, die nicht die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen betreffen, solange und sofern die Regulierungsbehörde nicht eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe g erlassen hat. (2)  1Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, die nicht oder nicht vollständig in einer separaten Gewinn- und Verlustrechnung für die Elektrizitätsübertragung oder Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 6 b Absatz 3 erfasst sind, hat der Netzbetreiber in vergleichbarer Weise darzulegen und auf Verlangen der Bundesnetzagentur nachzuweisen. 2Bei der Ermittlung der Netzkosten nach Absatz 1 ist im jeweiligen Kalenderjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen, der von der Regulierungsbehörde gemäß den §§ 21 und 21 a für die jeweilige Regulierungsperiode für alle Netzbetreiber festgelegt worden ist. (3)  Die für ein folgendes Kalenderjahr zu erwartenden Kosten sind durch die Übertragungsnetzbetreiber unter Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 und des § 17 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nachvollziehbar zu prognostizieren. (4)  Die Ausgaben folgen aus den nach Absatz 1 und § 17 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ermittelten Kosten des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres. (5)  In die Einnahmen fließen insbesondere tatsächliche Erlöse ein 1. auf Grund der finanziellen Verrechnung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern nach § 17 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie aus den vereinnahmten Aufschlägen auf die Netzentgelte für die Netzkosten nach § 17 d Absatz 1 und den §§ 17 a und 17 b in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie 2. für Kosten nach § 12 b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und des Flächenentwicklungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nach § 17 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6. (6)  1Der Übertragungsnetzbetreiber ermittelt jährlich den Saldo zwischen den zulässigen Einnahmen nach Absatz 5 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4. 2Sofern bilanzielle oder kalkulatorische Netzkosten für die Ermittlung der tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 im Folgejahr noch nicht vorliegen, sind diese Netzkosten in dem Jahr abzugleichen, in dem die für die Ermittlung der tatsächlichen Netzkosten vorliegenden Daten zur Verfügung stehen. 3Der Saldo einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung wird gemäß § 17 f im Folgejahr oder im Falle des Satzes 2 in einem der Folgejahre über den Belastungsausgleich ausgeglichen.





 Stand: 01.04.2024