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§ 17 j Verordnungsermächtigung

EnWG ( Energiewirtschaftsgesetz )

 
 

1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17 h zu regeln. 2Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen werden 1. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten; 2. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17 e Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen; 3. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17 h hinsichtlich der Mindestversicherungssumme und des Umfangs des notwendigen Versicherungsschutzes.





 Stand: 01.04.2024