§ 147 Änderung von Anschrift und Name des Hypothekengläubigers
VVG ( Versicherungsvertragsgesetz )
Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mitteilungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 entsprechend anzuwenden.
Stand: 01.04.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln